Statuten-old

1 . BENENNUNG, DAUER, ZWECK, SITZ, ZUGEHÖRIGKEIT

Art. 1
a) Unter der Benennung „SWISS BOWLING“, einst „Schweizerischer Bowlingverband“, ist am 28.11.1963 ein Verein im
Sinne der Art. 60 ff des Schweizer Zivilgesetzbuches gegründet worden.
b) SWISS BOWLING ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 2
Die SWISS BOWLING-Gründung erfolgte für unbestimmte Dauer; er kann auf Entscheidung der Delegiertenversammlung (DV) aufgelöst werden (s. Kap. 7).

Art. 3
Die SWISS BOWLING-Verbandszwecke sind:

a) Förderung und Entwicklung des Bowlingamateursports in der Schweiz
b) Organisation, Leitung und Reglementierung des Bowlingsports
c) Aufbau und Führung einer Nationalmannschaft

Art. 4
Der Verbandssitz ist am Wohnsitz seines Präsidenten.

Art. 5
SWISS BOWLING ist Mitglied des Schweizerischen Sportkegler-Verbandes (SSKV).
Als Mitglied des SSKV ist SWISS BOWLING gleichzeitig bei den nachfolgenden Verbänden akkreditiert:

– Swiss Olympic (SO)
– Fédération Internationale des Quilleurs (FIQ)
– World Tenpin Bowling Association (WTBA)
– World Tenpin Bowling Association European Zone (WTBA EZ)
– World Ninepin Bowling Association (WNBA)

SWISS BOWLING anerkennt deren Statuten und Reglemente.

2. MITGLIEDSCHAFT

Art. 6
SWISS BOWLING besteht aus kantonalen Sektionen, die seinen Statuten und Vorschriften untergeordnet sind, sowie aus von der DV ernannten Ehrenmitglieder.

Die Sektionen setzen sich aus Clubs und Einzelmitglieder zusammen, die wiederum den Statuten und Vorschriften der Sektion untergeordnet sind.

Art. 7
Neue Sektionen, die sich SWISS BOWLIMG anschliessen möchten, legen dem SWISS BOWLING-Vorstand einen schriftlichen Antrag vor. Diesem Antrag sind die Statuten der Sektion, welche im Einklang mit denen von SWISS BOWLING stehen müssen, sowie das Mitgliederverzeichnis in dreifacher Ausfertigung beizulegen.

Eine neue Sektion besteht mindestens aus einem funktionierenden Vorstand, d.h. Präsident, Kassier und Sportpräsident, der sich zur Lizenzübernahme verpflichtet.
Die Delegiertenversammlung spricht sich auf Vorschlag des Vorstandes über die eingegangenen Bewerbungen aus.

Art. 8
Der Austritt einer SWISS BOWLING-Sektion kann erst mit Abschluss des laufenden Geschäftsjahres wirksam werden.

Der Antrag auf Austritt muss einen Monat vor dem Ende des Geschäftsjahres (Datum des Poststempels) schriftlich an den Vorstand gerichtet werden.

Art. 9
Handelt eine Sektion in besonders grober Weise den Statuten oder Vorschriften von SWISS BOWLING zuwider oder fügt sie in welcher Art auch immer dem Bowling oder dem Ruf von SWISS BOWLING schweren Schaden zu, so kann sie durch Beschluss der DV von SWISS BOWLING ausgeschlossen werden.

Art. 10
In keinem Fall können die Sektionen für die von SWISS BOWLING eingegangenen Verpflichtungen haftbar gemacht werden; entsprechend kann auch SWISS BOWLING nicht für vertragliche Verpflichtungen der Sektionen haftbar gemacht werden.

3. ORGANE

Die Aufgaben der einzelnen Organe sind in Pflichtenheften festgehalten und werden von diesen Organen selbst alle 2 Jahre überprüft und dem Vorstand zur Genehmigung unterbreitet. Die Pflichtenhefte bilden einen Anhang zu den SWISS BOWLING-Statuten.

Die SWISS BOWLING-Organe sind:

a) die Delegiertenversammlung
b) der Vorstand
c) der erweiterte Vorstand
d) die Sportkommission
f) die Rekurskommission
g) die Rechnungsprüfungskommission

Art. 11
Die Delegiertenversammlung (DV)

Die DV setzt sich zusammen aus den Delegierten der Sektionen, welche SWISS BOWLING bilden.
Die DV wird vom SWISS BOWLING-Präsidenten geleitet, bei dessen Absenz vom Vizepräsidenten.

Art. 12
Die ordentliche DV tritt einmal im Jahr zusammen und hat über folgende Punkte zu beschliessen:

1. Wahl der Stimmenzähler
2. Genehmigung des Protokolls der letzten DV
3. Genehmigung der Jahresberichte
4a. Genehmigung des Jahresabschlusses
4b. Genehmigung des Rechnungsprüfungsberichts
5. Dechargeerteilung an den Vorstand
6. Aufnahmen und/oder Austritte
7. Wahl des Vorstandes
8. Wahl der Rechnungsprüfungskommission
9. Behandlung vorliegender Anträge
10. Festlegung der Mitgliederbeiträge
11. Genehmigung des Budgets für die neue Saison
12. Änderung der Statuten
13. Ernennungen Ehrenmitglieder

Art. 13
Jede Sektion verfügt über zwei Delegierte bis zu einem Bestand von 50   Mitgliedern, hinzukommt ein Delegierter je weitere bzw. angefangene 50 Mitglieder. Massgeblich für den Mitgliederbestand ist die zu Beginn des Geschäftsjahres erstellte offizielle Liste.

Jeder anwesende Delegierte hat nur eine Stimme.

Art. 14
Die DV ist nur beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Delegierten anwesend sind.

Wird dieses Quorum nicht erreicht, muss eine zweite Versammlung innert 8 Wochen einberufen werden; diese ist dann unabhängig von der Anzahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig.

Art. 15
Die Abstimmungen bei einer DV erfolgen durch Handaufheben, es sei denn, dass zwei Drittel der anwesenden Delegierten eine geheime Abstimmung verlangen.

Art. 16
Die DV beschliesst mit der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Die Mitglieder des Vorstandes haben kein Stimmrecht und sind nicht als Delegierte wählbar. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

Art. 17
Die DV kann Fragen behandeln, die auf der Einladung der Versammlung nicht vorgesehen waren, soweit zwei Drittel der Delegierten entscheiden, auf die Behandlung der Frage einzugehen.

Art. 18
Eine ausserordentliche DV kann auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von 1/3 der Sektionen einberufen werden. Sie muss innerhalb von vier Wochen nach dem Antrag stattfinden.

Art. 19
Folgende Organe sind berechtigt, Anträge an die DV zu stellen:

a) der SWISS BOWLING-Vorstand
b) die Sportkommission
c) die Sektionsvorstände

Art. 20
Die der DV unterbreiteten Anträge müssen zwingenderweise dem SWISS BOWLING-Präsidenten schriftlich acht Wochen vor der DV zukommen. Anträge, die dem Präsidenten nach dieser Frist zukommen oder welche direkt an der DV gestellt werden, werden wie Fragen behandelt, die in der Einladung der Versammlung nicht vorgesehen waren (Art. 17).

Art. 21
Die DV wird vom SWISS BOWLING-Präsidenten mindestens zwölf Wochen vor dem festgelegten Datum einberufen.

Die zu diesem Zwecke für jeden Delegierten vorbereiteten Unterlagen müssen vier Wochen vor dem Datum der DV den Präsidenten der Sektionen zugehen.

Art. 22
Der Vorstand (VS)

Der Vorstand ist das SWISS BOWLING-Exekutivorgan; er setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

1. der Präsident
2. der Vizepräsident
3. der Präsident der Sportkommission
4. der Kassier
5. der Mutationsführer
6. der Sekretär
7. der Verantwortliche für die Junioren
8. der Verantwortliche für die Senioren
9. der Verantwortliche für PR und Marketing

Bei Bedarf können zusätzliche Beisitzer gewählt werden.

Art. 23
Die Mitglieder des Vorstandes werden für zwei Jahre gewählt.

Im Falle vorzeitigen Ausscheidens können die Mitglieder des Vorstandes ein vertretendes Mitglied als Ersatz bis zur nächsten DV bestimmen. Kommt es zu mehreren vorzeitigen Ausscheidungsfällen, so kann der Vorstand die Einberufung einer ausserordentlichen DV beschliessen.

Art. 24
Jede lizenzierte Person von SB kann für ein Vorstandsamt gewählt werden.
Die DV ist vor der Wahl über ein Amt in der Sektion zu informieren.

Art. 25
Der Präsident, der Vizepräsident, der Präsident der Sportkommission und der Kassier sind befugt zur Kollektivzeichnung zu Zweien.

Art. 26
Der SWISS BOWLING-Präsident nimmt an den Veranstaltungen der übergeordneten Organisationen (SSKV, FIQ, WTBA, WTBA-EZ) teil, bei begründetem Bedarf begleitet ihn ein Stellvertreter.

Art. 27
Der VS bearbeitet alle Geschäfte, die nicht einem anderen Organ zugeordnet sind, und vertritt SWISS BOWLING gegenüber Dritten.

Art. 28
Der VS führt die Aufsicht über die SWISS BOWLING-Organe.

Er kann spezielle Kommissionen bestimmen, deren Aufgaben er festlegt.

Art. 29
Jedes Vorstandsmitglied untersteht einem Pflichtenheft. Diese Pflichtenhefte werden alle 2 Jahre überprüft und dem erweiterten Vorstand zugestellt.

Art. 30
Der VS ernennt den Manager des Team Swiss; er kann diesen jederzeit wieder absetzen.

Art. 31
Der VS ernennt den Chefredaktor des offiziellen Presseorganes; er kann diesen jederzeit wieder absetzen.

Art. 32
Falls nötig kann der VS Sanktionen gegenüber Sektionen, Clubs oder Einzelpersonen erlassen, die gegen die Interessen von SWISS BOWLING handeln oder gegen die Statuten verstossen.

Art. 33
Der erweiterte Vorstand
Der erweiterte SWISS BOWLING-Vorstand ist ein beratendes Organ.
Er setzt sich zusammen aus dem VS, den Sektionspräsidenten und dem Chefredaktor des offiziellen Vereinsorgans.

Art. 34
Der erweiterte Vorstand tagt nach Bedarf, auf Einberufung des SWISS BOWLING-Präsidenten oder auf Verlangen von mindestens 1/3 der Sektionspräsidenten. Der SWISS BOWLING-Präsident hat kein Stimmrecht ausser im Falle von Stimmengleichheit.

Art. 35
Die Sportkommission (SK)
Die Sportkommission setzt sich aus dem Präsidenten der SK sowie aus allen Sektionssportpräsidenten zusammen.
Sie wird von ihrem Präsidenten einberufen, welcher je nach Bedarf andere SWISS BOWLING-Verantwortliche einladen kann.

Art. 36
Die SK untersteht einem Pflichtenheft. Dieses Pflichtenheft wird alle 2 Jahre durch die SK überprüft und dem erweiterten Vorstand zugestellt.

Art. 37
Die Rekurskommission (RK)
Die RK setzt sich aus dem SWISS BOWLING-Präsidenten und den jeweiligen Sektionspräsidenten zusammen.

Art. 38
Der SB-Präsident beruft die RK ein und leitet sie, hat aber kein Stimmrecht. Die RK fast ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr.

Art. 39
Während einer Sitzung der RK kann die Sektion, aus welcher der Rekurs stammt, nicht an der Debatte teilnehmen.

Art. 40
Die RK behandelt die Beschwerden, welche von den Sektionen ausgehen oder von einem Mitglied, dessen Beschwerde auf Sektionsebene abgewiesen wurde. Der Entscheid der RK ist unwiderruflich.

Art. 41
Die RK ist nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind.
Wird dieses Quorum nicht erreicht, so muss eine zweite Sitzung einberufen werden; diese ist dann unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig

Art. 42
Ein Rekurs muss innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung per Einschreiben beim SWISS BOWLING-Präsident eingereicht werden. Ebenso muss der Rekursführer auf das SWISS BOWLING-Konto den Betrag von SFr 200.– als Kostenvorschuss überweisen; ein Überweisungsbeleg muss dem detailliert begründeten Rekurs beigefügt werden.

Sind die Bedingungen für eine Beschwerde erfüllt, so muss der Fall innerhalb von einem Monat behandelt werden.

Die begründete Entscheidung der RK wird dem Rekursführer per Einschreiben mitgeteilt, eine Kostenabrechnung wird dieser Mitteilung beigefügt

Art. 43
Die Rechnungsprüfungskommission (RPK)

Die RPK setzt sich zusammen aus

1. Revisor (Vorsitzender)
2. Revisor
Ersatzrevisor

Die Revisoren dürfen keinem anderen SWISS BOWLING-Exekutivorgan angehören.

Art. 44
Im Jahresturnus scheidet der 1. Revisor aus, der 2. Revisor und der Ersatzrevisor rücken nach. Der neue Ersatzrevisor wird von der DV gewählt.

Art. 45
Die RPK kontrolliert am Ende des Geschäftsjahres die Übereinstimmung zwischen den Abrechnungsbelegen und der Buchführung und erstellt einen Bericht zur Abnahme durch die DV.

Art. 46
Die RPK wird vom Kassier nach dem Ende des Rechnungsjahres bis spätestens acht Wochen vor der DV einberufen.

Art. 47
Bei Vorliegen besonderer Umstände und auf Anordnung des Vorstands muss die RPK eine ausserordentliche Prüfung der Buchführung durchführen.


4. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 48
Die von der FIQ, der WTBA, dem SSKV und SWISS OLYMPIC erlassenen Vorschriften sind in ihrer Gesamtheit für den ganzen SWISS BOWLING anwendbar.

Art. 49
Ein von SWISS BOWLING ausgeschlossenes Mitglied hat kein Recht auf SWISS BOWLING-Vermögenswerte.

Art. 50
Jeglicher Ausschluss oder jegliches vorläufiges Spielverbot muss im offiziellen SWISS BOWLING-Presseorgan veröffentlicht und jedem Sektionspräsidenten übermittelt werden.

5. GESCHÄFTSFÜHRUNG

Art. 51
Das Rechnungsjahr erstreckt sich vom 1. Juli bis zum 30. Juni.

Art. 52
Die SWISS BOWLING-Einnahmen bilden:

a) die jährlichen Mitgliederbeiträge;
b) die Einnahmen aus Turnieren und Veranstaltungen, die von SWISS BOWLING oder von einer Sektion unter
SWISS BOWLING-Schirmherrschaft organisiert werden;
c) die Gebühren für nationale und internationale Turniere;
d) sonstige diversen Einnahmen wie Zuschüsse, Subventionen, Sponsoring,
Verzugszinsen, etc.

Art. 53
Der jährliche Mitgliederbeitrag wird ab dem 1. Juli des laufenden Jahres berechnet; er wird in voller Höhe erhoben, unabhängig vom Beitrittsdatum neuer Mitglieder.
Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird durch die jährliche DV jeweils bestimmt und im Protokoll dieser DV festgehalten. Die Altersgrenze für den Seniorenbeitrag beträgt für Damen und für Herren 65 Jahre.
Eine Lizenz kann durch jede Person bezogen werden, unabhängig von der Nationalität oder des Wohnorts.

Art. 54
Eingezahlte Mitgliederbeiträge können in keinem Fall zurückerstattet oder verrechnet werden.

Art. 55
Jedes Mitglied, das seinen Beitrag geleistet hat, erhält eine nationale Lizenz; diese wird von der Sektion verteilt.

Art. 56
Jegliche Rechnung muss innerhalb von 30 Tagen beglichen werden.
Verzugszinsen werden für jede verspätete Zahlung erhoben; dieser Zins entspricht dem Spareckzins der Banken. Nach den verkehrsüblichen Zahlungsaufforderungen können rechtliche Schritte eingeleitet werden.

Art. 57
Folgende Ausgaben gehen zu Lasten von SWISS BOWLING:

a) die Verwaltungskosten
b) die Kosten der Nationalmannschaft gemäss Budget
c) alle anderen, dem SWISS BOWLING-Zweck dienenden Ausgaben gemäss Budget

Art. 58
Die Gesamtheit der SWISS BOWLING-Vermögenswerte wird bei einer schweizerischen Bank angelegt. Der Vorstand entscheidet über die passende Anlageform.

Art. 59
Ein Budget wird jährlich vom Kassier und vom SWISS BOWLING-Präsidenten erstellt; dieses Budget wird der DV vorgelegt.

6. ALLGEMEINES

Art. 60
Das offizielle Presseorgan des Verbandes sind die, von der DV bestimmten Medien.
Ihre Veröffentlichung unterliegt der Kontrolle des Chefredaktors und des Vorstands.

7. SWISS BOWLING-AUFLÖSUNG

Art. 61
Die SWISS BOWLING-Auflösung erfolgt in folgenden Fällen:

a) bei Zahlungsunfähigkeit des Verbandes;
b) wenn der Vorstand nicht mehr statutengemäss gebildet werden kann;
c) auf Beschluss von zwei Drittel der Delegierten.

Art. 62
Die SWISS BOWLING-Auflösung kann nur von einer ausserordentlichen DV beschlossen werden, die speziell zu diesem Zwecke einberufen wird.

Art. 63
Der amtierende Vorstand betreibt die Liquidation: Bestehende Aktiva müssen bei einer Schweizer Bank hinterlegt werden und für die Dauer von fünf Jahren für die Gründung eines neuen Bowlingverbandes zur Verfügung stehen.

Verstreicht diese Frist, so werden die bestehenden Aktiva einer den Behindertensport unterstützenden Vereinigung überwiesen.

8. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 64
Für den Fall, dass die vorliegenden Statuten in andere Sprachen übersetzt werden, ist die deutsche Version massgebend.

Art. 65
Die vorliegenden Statuten sind von der DV am 30. September 2006 verabschiedet worden.

Sie treten unmittelbar in Kraft und bleiben bis zu ihrer Abänderung oder Nichtigerklärung wirksam; sie heben vorhergehende Statuten auf.

Pratteln, den 11. Oktober 2011, der Sekretär: Bernard Doppler

Änderungen per DV vom 29.09.2007:
Art. 24
Art. 38
Art. 60
Aenderungen per DV vom 03.10.2009:
Art. 53
Aenderungen per DV vom 24.09.2011:
Art. 55

#SwissBowling

Ein schönes und erfolgreiches neues Jahr wünschen wir euch allen. Wir freuen uns und sind gespannt, was das #bowling Jahr 2024 bringen wird 🎳🎳🎳.

🇬🇧

We wish you all a happy and successful new year. We are looking forward to and excited about what the #bowling year 2024 will bring 🎳🎳🎳.

🇫🇷

Nous vous souhaitons à tous une belle et fructueuse nouvelle année. Nous nous réjouissons et sommes curieux de voir ce que l’année #bowling 2024 nous apportera 🎳🎳🎳.

🇮🇹

Auguriamo a tutti voi un nuovo anno felice e ricco di successi. Attendiamo con ansia e siamo entusiasti di ciò che ci riserverà il #bowling del 2024 🎳🎳🎳.

#bowling #sport #pro #team #switzerland🇨🇭#association

Ein schönes und erfolgreiches neues Jahr wünschen wir euch allen. Wir freuen uns und sind gespannt, was das #bowling Jahr 2024 bringen wird 🎳🎳🎳.

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